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klage wegen personalausweiswerner may im paradies 17309 fahrenwalde e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de |
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Ohne meine Anwesenheit und ohne die Anwesenheit der Beklagten (Amt Ucker-Randow) fällt der Vorsitzende Richter Seppelt sein Urteil: Akz.: 3 A 1952/07 Er findet
seine Rechtsgrundlage in § 111 Abs. 3
Landesverwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG M-V). Da der Kläger hierzu keine Einwände geltend macht, wird
von
weiteren Darlegungen abgesehen. Meine Antwort über dieses erfreuliche Urteil: Betr.: 3 A 1952/07 und 3 A 1044/04 1.) Das Amt
Uecker-Randow, das Finanzamt Pasewalk, die Regierung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern oder die Regierung Deutschlands möge den
Nachweis
führen, dass dieses Grundstück, für das ich Grundsteuer zahlen soll,
tatsächlich als Eigentum von Gott an einen Menschen übergeben worden
ist. 2.) Den Nachweis
zu führen, dass Gott eine der o.g. Behörden oder Regierungen ermächtigt
hat,
eine Steuer auf sein Eigentum zu erheben.“ Kann der Nachweis nicht geführt werden fällt das Urteil 3A1044/04 in sich zusammen, da sich die gesamte Grundsteuergesetzgebung auf Diebesgut beziehen würde, was in einem Rechtstaat unmöglich sein dürfte. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die Zeit vergeht und das Urteil
wird nicht aufgehoben.
Ich erstatte eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter. Die Zeit vergeht und nichts passiert. Nach 14 Monaten erstatte ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Präsidentin des Verwaltungsgericht Greifswald.. Am 8.12.09 erhalte ich folgende Antwort: Ihre Eingaben vom 25.09. und 22.11.2009 Sehr geehrter Herr May, mit Schreiben vom
01 01.08.08 hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass ich Ihr Schreiben vom
29.07.2008 als Dienstaufsichtsbeschwerde ansehe und an die für die
Bearbeitung zuständige Präsidentin des Verwaltungsgerichts
Greifswald weitergeleitet habe. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Greifswald hat mir mitgeteilt, dass sie Ihre Beschwerde geprüft hat. Sie ist auf der Grundlage der Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Seppelt sowie der Einsichtnahme in die Beschlüsse vom 23.07.2008 zu dem Ergebnis gekommen, dass Anlass für dienstaufsichtliche Maßnahmen nicht bestehen Diese Einschätzung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Greifswald ist nicht zu beanstanden. Die richterliche Unabhängigkeit, die Richterinnen und Richter nach Artikel 97 des Grundgesetzes eingeräumt und die ein fundamentales Element des Rechtsstaats darstellt, verbietet es, im Wege der Dienstaufsicht Einfluss auf richterliche Entscheidungen zu nehmen oder im nachhinein richterliche Entscheidungen im Wege der Dienstaufsicht zu kritisieren oder zu bewerten. Dies gilt sowohl für das Verfahren, das der jeweilig zuständige Richter durchführt wie auch für die inhaltliche Entscheidung. Daher unterliegt es auch nicht der dienstaufsichtlichen Beurteilungen der Präsidentin des Verwaltungsgerichts ob die zuständige Kammer zu Recht in Abwesenheit eines der Beteiligten verhandelt und entschieden hat. Diese rechtlich zu beurteilende Frage richtet sich nach § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Danach ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Verwaltungsgerichtsordnung setzt somit voraus, dass grundsätzlich auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann. Im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit ist schließlich durch das zuständige Gericht zu entscheiden, ob - auf einen entsprechenden Antrag hin - eine bereits getroffene Entscheidung aufzuheben ist. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung SauthoffVizepräsident des Oberverwaltungsgerichts -------------------------------------------------
Am 14.12.09 habe ich Strafanzeigen
gegen Richter Seppelt, die Präsidentin des Verwaltungsgerichts und
den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Greifswald
eingereicht. |